AGB

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die die Fave Food GmbH (nachfolgend „Caterer“)  mit ihrem Kunden über Leistungen im Bereich Catering und Lieferung abschließt.  Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vom Caterer anerkannt wurden.


2. Angebot und Vertragserstellung

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande durch eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Caterers, oder durch Ausführung der Leistung durch den Caterer. Mündliche Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.


3. Auslieferungen und Lieferverzögerungen
Auslieferungen erfolgen am vereinbarten Liefertermin, an die vom Kunden hinterlegte Lieferadresse. Dabei gelten gesetzliche, behördliche und sonstig anwendbare Vorschriften. Bei Lieferverzögerungen haftet der Caterer nur dann, sofern grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz festzustellen sind. Der Caterer haftet nicht für Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt.

4. Bestimmungen für den Lieferort , Stromanforderungen und Müllentsorgung

Der Kunde ist verpflichtet, den Caterer rechtzeitig über Besonderheiten des Lieferortes zu informieren, die die Leistungserbringung beeinträchtigen könnten (z. B. Baustellen, Zufahrtsbeschränkungen, Höhen- oder Breitenbeschränkungen (Einfahrten schmaler als 2,70m oder niedriger als 4m), fehlende Stromanschlüsse, Gefälle ab 5%, defekte Fahrtstühle, etc.). Diese und weitere Faktoren sind entscheidend, um die bestellten Trucks problemlos aufstellen und betreiben zu können.

Der Lieferort muss zwecks Auf- und Abbaus, für 48 Stunden vor und nach der Veranstaltung, für die Mitarbeiter des Caterers zugänglich sein. Der Kunde muss sicherstellen, dass pro Truck eine abgesicherte CEE-Starkstromleitung mit vollfunktionsfähigem Nullleiter, in einer Entfernung von maximal 25m zum Aufstellort, zur Verfügung steht. Die Stromversorgung der Trucks muss für 48 Stunden vor und nach der Veranstaltung sichergestellt werden. Eine Trennung der Stromverbindung durch den Kunden ist verboten. Die Food Trucks benötigen eine CEE 380V/16A 10,5 KW Leitung. Auch die Ausschankwagen benötigen eine Leitung mit CEE 380/16A 10,5KW, sowie eine Zu- und Abwasserleitung mit GK-Kupplung.Für die Catering-Mitarbeiter muss ein WC sowie ein Trinkwasseranschluss durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Die erforderliche Stromversorgung und Infrastruktur sind vom Kunden bereitzustellen. Kann eine Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht wie vereinbart erbracht werden, kann der Caterer den Vertrag angemessen anpassen oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch des Caterers unberührt, soweit dem Kunden nicht der Nachweis eines geringeren Schadens gelingt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Müll vom Caterer zu entsorgen. Der Caterer übernimmt nicht die Müllentsorgung und kommt nicht für die Kosten auf.

5. Versicherung, Leihwaren und Gefahrtragung
Leihgegenstände wie Geschirr oder Geräte bleiben Eigentum des Caterers. Der Kunde haftet für Beschädigung oder Verlust ab Übergabe bis zur Rücknahme durch den Caterer, soweit er diese zu vertreten hat. Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt einer nachträglichen Prüfung. Fehlmengen oder Schäden werden dem Kunden zum Wiederbeschaffungswert berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Rechnungen und Zahlungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist:

  • 50 % der vereinbarten Vergütung sind innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsschluss zu zahlen (Anzahlung),

  • die restlichen 50 % sind spätestens 5 Tage nach Veranstaltungsende fällig.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Caterer behält sich bei nicht fristgerechter Anzahlung ein Rücktrittsrecht mit pauschalem Aufwendungsersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bei Zahlungsversäumnissen wird der geltende Verzugszins berechnet. Zusätzliche Reisekosten, Spesen und Leistungen Dritter werden nach Aufwand berechnet. Auch die Kosten für GEMA, Energie, Wasser, Abwasser, ordnungs- oder polizeilicher Maßnahmen trägt der Kunde.

7. Rücktritt, Stornierung und höhere Gewalt
Für beide Parteien ist ein Vertragsrücktritt ohne Einhaltung der Vertragsfrist möglich, wenn außergewöhnliche Umstände infolge höherer Gewalt die Veranstaltung unvorhersehbar erschweren, gefährden oder unmöglich machen. Dem Caterer ist die Geltendmachung eines Schadenersatzes und Kosten für Dritte, sowie gebuchte Fremdleistungen Dritter, unbenommen. Schlechtes oder ungeeignetes Wetter bei Open-Air Veranstaltungen zählen nicht zu außergewöhnlichen Umständen.  Eine Stornierung infolge schlechten Wetters durch den Kunden, lässt die Ansprüche des Caterers nicht entfallen. Auch Risiken, die bei Vertragsschluss bereits bekannt sind und sich nach Vertragsschluss konkretisieren, gelten nicht als außergewöhnliche Umstände (z.B. existierende Pandemien, etc.).

m Falle einer Stornierung durch den Kunden ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt gelten folgende Pauschalen:

  • bis 6 Wochen vor dem vereinbarten Termin: 30 % des vereinbarten Preises

  • weniger als 4 Wochen vor dem Termin: 80 % des vereinbarten Preises

Dem Kunden bleibt jeweils der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bereits entstandene Kosten für Leistungen Dritter werden gesondert abgerechnet


8. Lieferung und Gewährleistung

Der Caterer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Etwaige Mängel sind vom Kunden unverzüglich anzuzeigen. Ist der Kunde kein Verbraucher, hat der Caterer das Recht, bei berechtigten Mängeln nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Geringfügige Abweichungen in der Leistung, die den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.


9. Haftung
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet der Caterer – ungeachtet jeglichen Rechtsgründen – nur:
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit eigener Organe oder Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper
d) bei Mängeln, die der Caterer absichtlich verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat.
Sollte es zu schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten kommen, haftet der Caterer auch bei grober Fahrlässigkeit von nichtleitenden Angestellten und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Zu den Vertragspflichten gehören – falls nicht anders vertraglich vereinbart – solche, deren Erfüllung die korrekte Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Düsseldorf ist der Erfüllungsort für die Leistungen des Caterers und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag, soweit der Kunde kein Verbraucher ist. Dem Caterer ist es möglich, den Kunden auch an dem für ihn zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.Der Vertrag und die dadurch ergebenen Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.